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C1 12 159

Diverses

Wallis · 2012-08-27 · Deutsch VS

132 RVJ / ZWR 2013 Zivilprozessrecht - Scheidungsverfahren - Vorsorgliche Mass- nahmen - Unterhalt - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 27. August 2012, X. c. Y. - TCV C1 12 159 Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1 ZPO) - Das Scheidungsgericht trifft die vorsorglichen Massnahmen in einem raschen Verfah- ren nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf die innert nützlicher Frist erhältlichen Beweismittel (E. 2.1 und 2.2 in fine). - Indem der Richter vorliegend die ohne übermässigen zeitlichen Aufwand erhältlichen Unterlagen zwar einverlangt, mit seinem Massnahmeentscheid aber nicht bis zu deren Eingang zugewartet hat, mithin diese unberücksichtigt liess, verletzte er gel- tendes Massnahmerecht (E. 2.2). Mesures provisoires en procédure de divorce (art. 276 al. 1 CPC) - Le juge du divorce traite les mesures provisoires dans une procédure rapide en respectant le droit d’être entendu et en se fondant sur les moyens de preuve déposés dans le délai utile qu’il a imparti (consid. 2.1 et 2.2 in fine). - En statuant avant le dépôt des documents disponibles sans perte de temps excessive qu’il avait lui-même exigés et qui n’ont pu ainsi être pris en considération, le juge a violé le droit régissant

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132 RVJ / ZWR 2013

Zivilprozessrecht - Scheidungsverfahren - Vorsorgliche Mass- nahmen - Unterhalt - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom

27. August 2012, X. c. Y. - TCV C1 12 159 Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1 ZPO)

- Das Scheidungsgericht trifft die vorsorglichen Massnahmen in einem raschen Verfah- ren nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf die innert nützlicher Frist erhältlichen Beweismittel (E. 2.1 und 2.2 in fine).

- Indem der Richter vorliegend die ohne übermässigen zeitlichen Aufwand erhältlichen Unterlagen zwar einverlangt, mit seinem Massnahmeentscheid aber nicht bis zu deren Eingang zugewartet hat, mithin diese unberücksichtigt liess, verletzte er gel- tendes Massnahmerecht (E. 2.2). Mesures provisoires en procédure de divorce (art. 276 al. 1 CPC)

- Le juge du divorce traite les mesures provisoires dans une procédure rapide en respectant le droit d’être entendu et en se fondant sur les moyens de preuve déposés dans le délai utile qu’il a imparti (consid. 2.1 et 2.2 in fine).

- En statuant avant le dépôt des documents disponibles sans perte de temps excessive qu’il avait lui-même exigés et qui n’ont pu ainsi être pris en considération, le juge a violé le droit régissant les mesures provisoires (consid. 2.2).

Aus den Erwägungen

2.1 Das Scheidungsgericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnah- men und setzt dabei die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und minder- jährige Kinder für die Zukunft und längstens für das Jahr vor Einrei- chung des Begehrens fest (BGE 129 III 60). Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 137 Abs. 2 aZGB, munmehr Art. 276 Abs. 1 ZPO, mit Verweis auf die Art. 172 ff. ZGB). Vorsorgliche Mass- nahmen dienen dem Rechtsschutz des schutzbedürftigen Ehegatten während des unter Umständen längere Zeit dauernden Scheidungs- verfahrens im Sinne einer vorläufigen Friedensordnung. Ihrem Zweck entsprechend ergehen sie in einem raschen Verfahren ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung. Der Richter stützt seinen Entscheid auf die rasch greifbaren Beweismittel. Eine Beweismittelbeschränkung besteht indessen nicht (Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 272 ZPO); so ist selbst ein Gutachten nicht zum vornherein ausgeschlossen, sofern es innert kurzer Frist erhältlich ist. Umfangreiche Beweismassnahmen

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und -abnahmen, welche viel Zeit in Anspruch nehmen, unterbleiben jedoch und sind dem ordentlichen Verfahren im Hinblick auf den nach- ehelichen Unterhalt vorbehalten (vgl. Hohl, Procédure civile, Tome II, Bern 2010, N. 1894, 1902; Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam- Komm Scheidung, Bern 2011, Anh. ZPO N. 1 und 17 zu Art. 276; Bohnet, La procédure sommaire : Cas clair - Mesures provisionnelles

- Mise à ban, in: Bohnet [Hrsg.], Procédure civile suisse, Neuenburg 2010, S. 193 ff., 201 N. 23 ff.). Es liegt im Wesen der vorsorglichen Massnahmen und regelmässig im Interesse der berechtigten Perso- nen, dass das Scheidungsgericht den Unterhalt während des Schei- dungsverfahrens möglichst bald einmal festsetzt, damit die unterhalts- bedürftigen Personen während dieser Zeitspanne überhaupt über die nötigen Unterhaltsleistungen verfügen. Bei veränderten Verhältnissen können die Parteien ein Abänderungs- begehren stellen (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Eine Neubeurteilung ist auch zulässig, wenn das Gericht bei Erlass der Massnahme wesentliche Tatsachen nicht gekannt hat oder wenn es feststellt, dass es die Ver- hältnisse unzutreffend gewürdigt hat. Die Abänderung erfolgt grund- sätzlich für die Zukunft bzw. ab Gesuchseinreichung; schwer wie- gende Gründe und Gerechtigkeitsüberlegungen können ausnahms- weise eine rückwirkende Anpassung rechtfertigen (BGE 111 II 103 E. 4; Bundesgerichtsurteile 5A_894/2010 vom 15. April 2011 E. 6.2; 5A_856/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3; Leuenberger, a.a.O., Anh. ZPO N. 10 zu Art. 276; Hohl, a.a.O., N. 1961 f.; Tappy, Les procédures en droit matrimonial, in: Bohnet, a.a.O, S. 241 ff., 277 N. 108; Chassé, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 11 zu Art. 276; vgl. auch Dolge, in: Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 16 zu Art. 276 ZPO). 2.2 Der Bezirksrichter hat am 15. November 2011 über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 17. August 2009 entschieden. Vom blossen Zeitablauf her gesehen erfolgte der Entscheid also eher spät als früh. Allerdings war das Massnahmeverfahren in Bezug auf den Unterhalt auf gemeinsamen Antrag der Parteien mehrmals und während längerer Zeit sistiert. Aufgrund der privaten Unterhaltsrege- lung der Parteien vom 23. April 2003 bestand auch kein dringender Handlungsbedarf. Seinen vorsorglichen Unterhaltsentscheid fällte der Bezirksrichter, nachdem er im Hauptverfahren Beweise zu den Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien erhoben hatte,

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welche er in Bezug auf den Ehemann als unvollständig erachtete, ver- fügte er doch - ebenfalls am 15. November 2011 - für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts die Edition von Grundbuchauszügen, Bilanzen und Erfolgsrechnungen von Firmen, an welchen der Rechts- mittelbeklagte massgeblich oder sogar alleine beteiligt ist, sowie sämt- licher Belege der 3. Säule-Konten ab 2008 und die Nennung der Ban- ken, bei welchen dieser Konten unterhält, um dort Auszüge ab 2008 edieren zu können; mit diesen Beweisvorkehren wollte der Bezirks- richter Klarheit über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes, welcher seit Jahren nicht mehr definitiv veranlagt wurde, gewinnen. Gemäss den rechtlichen Ausführungen unter E. 2.1 ist es an sich nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrichter den Unterhalt gestützt auf die erhältlichen Angaben vorsorglich regelt. Dabei durfte er sich auch auf die Befragung des Treuhänders des Rechtsmittelbeklagten stützen. Der Standpunkt der Rechtsmittelklä- gerin, wonach vorgängig zum vorsorglichen Massnahmeentscheid die Einkommens- und Vermögenssituation umfassend und im Detail abgeklärt werden muss, ist in dieser absoluten Form nicht zutreffend. Hingegen hat das Scheidungsgericht nach der dargelegten gesetzli- chen Regelung die ohne übermässigen zeitlichen Aufwand erhältli- chen Unterlagen beizuziehen und diese bei seiner vorsorglichen Unterhaltsregelung zu berücksichtigen. Vorliegend hat der Bezirks- richter gleichentags zum vorsorglichen Massnahmeentscheid zwecks Klärung der finanziellen Situation des Rechtsmittelbeklagten im Hin- blick auf den nachehelichen Unterhalt diesem eine erste zwanzig- tägige Frist zur Edition der oben erwähnten Unterlagen und zur Angabe der Bankkonten gesetzt. Selbst wenn dem Berufungsbeklag- ten hierfür allenfalls noch eine zweite Frist angesetzt werden musste, waren diese aus Sicht des Bezirksrichters für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts nötigen Beweise in absehbarer Zeit erhält- lich; Gleiches gilt für die anschliessende Edition bei den Banken. Ohnehin hätte der Bezirksrichter all diese Unterlagen längstens ein- verlangen können. Einem früheren Beizug standen keine objektiven Hinderungsgründe entgegen. Der Bezirksrichter hat daher geltendes (Massnahme-)Recht verletzt, indem er mit seiner vorsorglichen Unterhaltsregelung nicht bis zum Eingang der entsprechenden von ihm als wesentlich gewerteten Dokumente zugewartet hat, womit diese ohne Verzug erhältlichen Unterlagen bei seinem vorsorglichen Massnahmeentscheid unberücksichtigt blieben. Sein Vorgehen ist umso unverständlicher, als dass die Parteien selbst nicht auf einen

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schnellen Entscheid hingewirkt hatten und kein dringender Hand- lungsbedarf bestand. Die Berufung ist daher insoweit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung nach Erhebung und unter Berücksichtigung der ange- führten Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen.